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Juristisches
Einem jeden Recht gescheh',
so steht's im ABGB.
So hat der Schuldige in Schadensfällen
den alten Zustand wieder herzustellen;
Denn dieser würde noch besteh'n,
wenn das Gescheh'ne nicht gescheh'n.
Ein Radfahrer, der es eilig hat,
fährt gestern durch die Stadt.
Er achtet nicht des Weg's genau
und fährt so unglücklich gegen eine Frau,
die in Umständen sich befindet,
die Hoffnung auf ein Kind begründet.
Der jähe Anprall und der Schreck
nahm der Frau die Hoffnung weg.
Hat, so stellt sich jetzt die Frage,
der Radfahrer im Falle einer Klage
als Schuldiger in Schadensfällen
den alten Zustand wieder herzustellen?