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Verbotszeichen 260 der StVO verbietet nicht das Schieben und Parken von Krafträdern
Ein Motorradfahrer hatte im Juli 2007 sein Motorrad am Seeufer eines Badesees bei Karlsruhe abgestellt, obwohl dieser Verkehrsbereich durch das Verbotszeichen 260 gesperrt gewesen war. Dabei war er bis zu dem Schild gefahren, hatte das Motorrad von dort an bis zum Abstellplatz geschoben und es an dieser Stelle fünf bis sechs Stunden belassen.
Der Motorradfahrer erhielt ein Bußgeld von € 15,00 weil das Verbotszeichen 260 nach Meinung der Bußgeldstelle auch den ruhenden Verkehr erfasse.
Anders sah dies letztlich der 1. Strafsenat des OLG Karlsruhe, welcher sich schließlich mit der Sache zu befassen hatte. In seiner richtungweisenden Entscheidung stellte er u.a. fest: Das Verbotszeichen 260 verbietet nicht das Schieben von Krafträdern. Mit der Einführung dieses Verkehrszeichens hat der Verordnungsgeber nämlich nur eine nähere Aufschlüsselung und Spezifizierung des allgemeinen Verbotszeichens 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ vornehmen wollen. Bei dem Zeichen 250 findet sich aber hinsichtlich seines Anwendungsbereichs die bereits durch den Verordnungsgeber selbst vorgenommene ausdrückliche Einschränkung, dass das Verbot unter anderem nicht das Schieben von Krafträdern erfasst.
Aber auch der ruhende Verkehr wird von dem Verkehrsverbotszeichen 260 nicht erfasst. Da die Verbotszone auch erlaubterweise benutzt werden könne, nämlich dann, wenn ein Kraftrad nur geschoben und nicht gefahren werde, ist der Bedeutungsgehalt des Verbotszeichens unklar. Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer kann diesem nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass es auch das Halten und Parken von Kraftfahrrädern verbietet, zumal die StVO für Halte- und Parkverbote besondere Zeichen vorsieht. Will die zuständige Behörde daher neben dem durch Zeichen 260 erfassten Einfahren von Krafträdern in den geschützten Bereich auch deren Halten und/oder Parken verbieten, so muss sie zusätzliche Verbotsschilder aufstellen. (Beschl. v. 23. 2. 2009, Az: 1 Ws 65/08)
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