Haftung bei Gruppenfahrten Treffen sich mehrere Motorradfahrer zur gemeinsamen Ausfahrt und gehören zu den Absprachen zu diesen Ausfahrten unter anderem auch die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, ist hierin nach Ansicht des Oberlandesgerichts Brandenburg gleichzeitig ein wechselseitiger Haftungsverzicht zu sehen.
Das Oberlandesgericht sieht das verabredungsgemäße Fahren im Pulk als besonders gefahrträchtig an, da mit diesen Fahrten notwendig und für die Beteiligten erkennbar der weitgehende Verzicht auf die von der StVO vorgeschriebenen Sicherheitsabstände zu Vorder- und Nebenmann einhergeht.
Sachverhalt:
In dem vom Oberlandesgericht zu entscheidenden Fall hatten sich vier Motorradfahrer zu einer Ausfahrt verabredet.
Die Beteiligten wollten versetzt fahren, zu der getroffenen Abrede gehörte auch, dass die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten erheblich überschritten werden sollten. n sollten.
Das Gericht hat in den Urteilsgründen folgendes festgestellt: Dass die Einhaltung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung für die Teilnehmer der Fahrt nicht im Vordergrund stand, ergibt sich auch aus der unstreitigen Tatsache, dass sowohl der Kläger als auch der Beklagte kurz vor dem Unfall verbotswidrig (...) einen Pkw überholt hatten. In solchen Konstellationen ist nach Ansicht des Gerichts - ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Sportveranstaltungen - ein stillschweigender Haftungsausschluss anzunehmen. Eine Inanspruchnahme des Schädigers kann danach nur erfolgen, wenn dieser eine gewichtige Regelverletzung der für die Veranstaltung abgesprochenen Verhaltensweisen begangen hatte und sich diese ursächlich ausgewirkt hatte.
Aufgrund des hohen Gefahrenpotentials solcher Veranstaltungen sei (bei regelkonformen Verhaltens) regelmäßig zwischen den Teilnehmern stillschweigend ein Haftungsausschluss vereinbart.
Das Gericht führt dazu aus:
„Wird die allgemeine Gefahr, die mit der gemeinsamen sportlichen Betätigung verbunden war, von den Beteiligten bewusst auf sich genommen und kann zusätzlich dem einen kein größerer Vorwurf gemacht werden als dem anderen, so besteht keine Veranlassung, den einen mit höheren Haftungsrisiken zu belasten als den anderen.
Im Streitfall war das verabredungsgemäße Fahren im “Pulk” deshalb besonders gefahrenträchtig, weil damit notwendig und für die Beteiligten erkennbar der weitgehende Verzicht auf die von der StVO vorgeschriebenen Sicherheitsabstände zum Vorder- und Nebenmann einherging. Dies bedeutet aber zugleich die Inkaufnahme der damit unweigerlich verbundenen erhöhten Sturzrisiken, die auch bei erhöhter Aufmerksamkeit der Fahrer nie auszuschließen sind, weil jederzeit Verkehrssituationen auftreten können, auf die mit plötzlichen Richtungswechseln oder abrupten Bremsmanövern reagiert werden muss.“
Autor: Rechtsanwalt Frederick Pitz, Schwetzingen
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